Die unaufgeforderte Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax ist auch gegenüber Gewerbetreibende grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen. Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten dürfte. Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts.
BGH I ZR 167/03, Urteil vom 1. Juni 2006
Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, besteht grundsätzlich nicht.
Der Anspruch auf Auskunft zur Ermittlung des dem Mitbewerber aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten entstandenen Schadens erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die für die Schadensberechnung erforderlich sind (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II). Der aus dem Vorwurf unzureichender Vorratshaltung abgeleitete Schaden der Beklagten kann nicht mit den Umsätzen belegt werden, die mit dem vorhandenen Vorrat gemacht wurden. Für die Klägerin bestand keine Verpflichtung, die Beklagte auf die insoweit eindeutige Rechtslage hinzuweisen.
BGH I ZB 37/05, Beschluss vom 6.Oktober 2005
Der BGH hatte über die Frage der Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu entscheiden. Das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot sah für die Dauer von 5 Jahren das Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit im Regierungsbezik vor, wenn Gesellschafter u.a. durch Ausschließung aus der Gesellschaft ausschieden.
Der BGH sah vorliegend das in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht erforderliche Maß einer zulässigen nachträglichen Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr gewahrt. Denn das Wettbewerbsverbot überschreitet nicht nur die nach der Rechtsprechung des BGH zulässige Dauer von zwei Jahren, es erstreckt sich auch zu weiträumig über den gesamten Regierungsbezirk mit einer Einwohnerzahl von mehreren Millionen Menschen. Darüber hinaus beschränkt sich das Wettbewerbsverbot nicht nicht nur auf aktuelle Kundenbeziehungen, sondern erfaßt alle poteniellen Kunden im Regierungsbezirk. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung sieht der BGH nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann als gerechtfertigt an, "wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen." Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf aber nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten oder den aus wichtigem Grund ausgeschlossenen Gesellschafter mittels des Wettbewerbsverbots "zusätzlich" zu bestrafen.
BGH II ZR 159/03, Urteil vom 18. Juli 2005