Nach � 16 Abs.2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspuriger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (� 15 StVO) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (�15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gegährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt. (...) Zwar darf der fließende Verkehr nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des � 14 Abs.1 StVO allgemein beachtet wird. (...) Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf jedoch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt.
Urteil des BGH vom 13. März 2007, VI ZR 216/05
Der Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen, nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, verlangen. Er kann aber nicht vom Schädiger die für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel erstattet verlangen. Bei Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs.
Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann.
Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertverkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertverkäufer erzielt werden könnte.
Urteil des BGH vom 6. März 2007, VI ZR 120/06
Wegen der besonderen Gefährdungslage besteht die Gurtanlegepflicht während der Fahrt nach � 21 a Abs.1 Satz 1 StVO auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Anhalten, etwa an einer roten Ampel. Die durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage der Fahrzeuginsassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen soll, wird durch ein kurzfristiges Stehen des Fahrzeugs nicht beseitigt.
Auch das im Benutzen eines Mobiltelefons durch Ablenkung vom Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential wird bei nur kurzfristigem Halten nicht beseitigt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Gurtpflicht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des � 23 Abs. 1 StVO aber gilt das Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons (nur) dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
OLG Celle 211 Ss 111/05, Beschluss vom 24.11.2005
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
BGH IV ZR 216/04, Urteil vom 14. September 2005
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach � 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten. Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist. Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen.
BGH VI ZR 112/04, Urteil vom 25. Januar 2005