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Energierecht

Eigentumsbeeinträchtigung bei unbefugter Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggasbehälters

Die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggasbehälters stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von � 1004 BGB dar, weil dieses Vorgehen die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verletzt, wenn ein Tank seiner technischen Befüllung entsprechend befüllt wird. Dies gilt auch, wenn der Flüssiggasbehälter nicht mit einem auf das fremde Eigentum hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen war.

Urteil des BGH vom 26. Februar 2007, II ZR 13/06

Keine unbillige Erhöhung der Gaspreise

Das Landgericht Heilbronn hatte über die Unbiligkeit der von einem Versorgungsunternehmen vorgenommenen Erhöhung des Gaspreises zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Kunden eines Versordungsunternehmens grundsätzlich nicht zuzumuten, den erhöhten Gaspreis zunächst zu bezahlen, um ihn dann bereicherungsrechtlich wieder zurückzufordern. Denn wenn der Einwand der Unangemessenheit zu Recht erhoben wird, ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Nur auf diesen hat das Versorgungsunternehmen Anspruch. Dem Kunden steht es daher rechtlich zu, eine verlangte Erhöhung seines Gaspreises zunächst zurückzuhalten, nur den bisher bisher geschuldeten Betrag weiter zu entrichten und die Angemessenheit der Erhöhung durch Erhebung einer Feststellungsklage der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.

Nach § 315 Abs. 3 BGB muss die getroffene Bestimmung der Billigkeit entsprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Im vorliegenden Fall war die Erhöhung der Gaspreistarife im Wesentlichen auf eine Bezugskostenerhöhung zurückzuführen. Da diese Bezugskostenerhöhung die Anhebung eines "Kostenpreises" erlaubt hätte, ist nach Ansicht des Gerichts auch die Erhöhung des "Marktpreises gerechtfertigt."

LG Heilbronn 6 S 16/05, Urteil vom 19. Januar 2006

 

 

 

© Thomas 2007