Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 347/98, Beschluss vom 6. Dezember 2005
Wegen der besonderen Gefährdungslage besteht die Gurtanlegepflicht während der Fahrt nach � 21 a Abs.1 Satz 1 StVO auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Anhalten, etwa an einer roten Ampel. Die durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage der Fahrzeuginsassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen soll, wird durch ein kurzfristiges Stehen des Fahrzeugs nicht beseitigt.
Auch das im Benutzen eines Mobiltelefons durch Ablenkung vom Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential wird bei nur kurzfristigem Halten nicht beseitigt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Gurtpflicht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des � 23 Abs. 1 StVO aber gilt das Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons (nur) dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
OLG Celle 211 Ss 111/05, Beschluss vom 24.11.2005