Das Urheberrecht schützt vorrangig individuell geistige Werke, sei es das eigene Buch, eine Musikkomposition oder ein Softwareprogramm. Der Urheberrechtsschutz besteht bereits mit der Erschaffung des Werkes, es bedarf weder einer Veröffentlichung noch einer Anmeldung. Dem Urheber stehen zahlreiche Rechte an dem Werk zu. Er kann insbesondere bestimmen, ob und von wem sein Werk veröffentlicht, kopiert oder verbreitet werden darf.
Oft geht es im Urheberrecht darum, dass Dritte ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt bekommen zu haben, Werke anderer kopieren und verbreiten. Dem kann man oft nur mittels einer Untersagungsverfügung entgegenwirken. Darüber hinaus stellt sich hier die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verletzer.
Aber auch wenn Sie als "vermeintlicher Verletzer" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, brauchen Sie ggfs. professionelle Hilfe und Rat. Denn oftmals verlangen abmahnende Anwaltskanzleien umfassende Unterlassungsverpflichtungserklärungen, auf deren Abgabe kein Anspruch besteht. Denn abmahnfähig ist immer nur die konkrete Verletzungshandlung und so sollte dann auch die entsprechende Unterlassungserklärung auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschränkt werden. Hinzu kommt die Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe der Rechteinhaber (Abmahner) seine Anwaltskosten erstattet verlangen kann.
Gewerbliche Schutzrechte meint Patentrechte, Markenrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte. Diese Schutzrechte entstehen erst mit der Anmeldung und Eintragung in das entsprechende Register. Anwaltliche Hilfe kann hier sowohl für die Eintragung der Schutzrechte, als auch im Kampf gegen eine unbefugte Nutzung von Nöten sein.